Auslegung einer Versorgungsordnung: Urteil zur Betriebsrente

Einem Arbeitnehmer stehen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt.

Einem Arbeitnehmer stehen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt.

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