Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem soeben veröffentlichten Urteil zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen steuerlich als Werbungskosten (WK) berücksichtigungsfähig sein können.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 17.11.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009 zur Einkommensteuer 2005 (Az.: 2 K 1025/08).
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexiko und machte dafür Aufwendungen in Höhe von 218,10 Euro und 480,- Euro geltend, die vom beklagten Finanzamt (FA) nicht anerkannt wurden.
Mit der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, der Bildungsurlaub habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er einen im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen sog. Stand-by-Flug (nur möglich, wenn Plätze frei sind) bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubs angereist. Demgegenüber war das FA der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben. Dass der Kläger Stand-by-Flüge nutze sei zwar glaubhaft, aber es sei nicht nachgewiesen, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei.
Die Klage war vollumfänglich erfolgreich, betont Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der WK-Abzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde.