Obliegenheitspflicht ernst nehmen

Zwei Urteile zur Stehlgutliste

06.07.2012
Wer bei der Meldung eines Diebstahls trödelt, riskiert die Zahlungsverweigerung der Versicherung.
Vorsorglich sollten Sie im Falle eines Einbruchs eine Aufstellung der gestohlenene Dinge anfertigen.
Vorsorglich sollten Sie im Falle eines Einbruchs eine Aufstellung der gestohlenene Dinge anfertigen.

Wird nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht, kann die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei werden. So stellte beispielsweise ein Nachbar des späteren Klägers fest, dass während eines Sommerurlaubs in die Wohnung des Klägers eingebrochen wurde. Der über seinen Sohn informierte Kläger kam bei seiner Rückkehr nach fast drei Monaten nicht der polizeilichen Aufforderung nach, eine Stehlgutliste einzureichen. Die Polizei stellte die Ermittlungen dann ein.

Gegenüber der Versicherung machte der Kläger auf gerichtlichem Wege vergeblich einen Schaden wegen Diebstahls von Bargeld und Schmuck geltend. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Das Einreichen der Stehlgutliste sei insbesondere auch für die Ermittlungen wichtig. Aufgrund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten musste die Versicherung nicht mehr zahlen, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 113 C 7440/10).

Hier hat der Versicherte recht bekommen

Anders entschied das OLG Karlsruhe. Dies hat sich in einem aktuellen Urteil auf die Seite des Versicherten geschlagen und stellte klar, dass die spätere Vorlage der Stehlgutliste an die Polizei nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz kostet.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter bleibt der Versicherungsschutz trotz späterer Vorlage der Stehlgutliste erhalten, sofern die Versicherung den Kunden zuvor ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen hat. Außerdem müsse in jedem Einzelfall der zur Erstellung der Liste erforderliche Zeitaufwand geprüft werden (Aktenzeichen: 12 U 89/11).
Quelle: www.arag.de

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