Neues Gesetz auf dem Weg

Zwangsversteigerungen bald auch im Internet

08.06.2009
Die Website www.zoll-auktion.de macht die bürokratischen Antragsverfahren überflüssig

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein "Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung" beschlossen. Mehr Effektivität und höhere Versteigerungserlöse sollen so erzielt werden. Details nennt die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht).

Bisherige Rechtslage

Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm gepfändeten Sachen des Schuldners im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten (§ 814 ZPO). Gleiches gilt für die Vollziehungsbeamten der Finanzbehörden (§ 296 Abs.1 AO). Regelfall ist die sog. Präsenzversteigerung, bei der Bieter und sonstige Beteiligte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erscheinen müssen. Ausnahmsweise auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers und mit Zustimmung des Antragsgegners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen "auf andere Art und Weise", u. a. über das Internet verwerten (§ 825 ZPO). Bei der Vollstreckung der Finanzbehörden ist eine anderweitige Verwertung auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen zulässig (§ 305 AO).

Neuerungen und Vorteile des Gesetzesentwurfs

Die Gesetzesnovelle will die Internetversteigerung neben der Präsenzversteigerung zum zweiten Regelfall in ZPO und AO machen. Die bürokratischen Antragsverfahren werden damit überflüssig. Die Versteigerungen werden auf der Plattform www.zoll-auktion.de allen Nutzern des Internet zugänglich gemacht. Verfahren und Bedingungen der Online-Versteigerung sollen die Länder per Rechtsverordnung festlegen.

Über das Internet wird ein wesentlich größerer Bieterkreis erreicht und die Plattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Das bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und höher erzielbare Erlöse im Vergleich zur Präsenzauktion, der nur ein beschränkter Bieterkreis beiwohnt und in der Regel innerhalb weniger Minuten abgewickelt wird. Gläubiger werden so bei der Beitreibung Ihrer Forderungen unterstützt; desgleichen die Schuldner, die bei höherem Einzelerlös weniger Gegenstände in die Versteigerung geben müssen.

Quelle: www.haufe.de/recht

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