Xsellenet: Einkaufsgutschein mit Wermutstropfen

26.03.2002
Nach der Überarbeitung seines Online-Auftritts bietet Xsellenet jedem Kunden, der sich bis zum 15.04.2002 im Online-Shop anmeldet, einen Einkaufsgutschein in Höhe von 50 Euro. Dieser Gutschein kann bis zum 30. April 2002 eingelöst werden, aber nur bei einem Mindestbestellwert von 500 Euro. IT-Artikel sollen, laut Anbieter, teilweise bis zu 30 Prozent unter Händlereinkaufspreis angeboten werden. Dies sei durch Ankäufe von Restposten bzw. durch die Übernahme von Kommissionsware von größeren Systemhäusern darstellbar. Das Marktportal wird vom ITK-Dienstleister Compubizz AG betrieben und ist ausschließlich Fachhändlern und Geschäftskunden vorbehalten.Seit der Neugestaltung des Web-Auftritts gibt es weitergehende Suchfunktionen. Zusätzlich kann der Kunde nun seinen ins Auge gefassten Preis für ein Produkt selbst abgeben, falls ihm der angebotene Preis zu hoch erscheint. Nach Prüfung, eventuell durch Rücksprache mit dem Lieferanten, bekommt der Einkäufer eine Information, ob das Geschäft zu dem von ihm gewünschten Preis machbar sei. Bei Geschäftsabschlüssen über diese "Make-an-Offer"-Funktion ist jedoch die Verwendung des Einkaufsgutscheins ausgeschlossen. (bw)

Nach der Überarbeitung seines Online-Auftritts bietet Xsellenet jedem Kunden, der sich bis zum 15.04.2002 im Online-Shop anmeldet, einen Einkaufsgutschein in Höhe von 50 Euro. Dieser Gutschein kann bis zum 30. April 2002 eingelöst werden, aber nur bei einem Mindestbestellwert von 500 Euro. IT-Artikel sollen, laut Anbieter, teilweise bis zu 30 Prozent unter Händlereinkaufspreis angeboten werden. Dies sei durch Ankäufe von Restposten bzw. durch die Übernahme von Kommissionsware von größeren Systemhäusern darstellbar. Das Marktportal wird vom ITK-Dienstleister Compubizz AG betrieben und ist ausschließlich Fachhändlern und Geschäftskunden vorbehalten.Seit der Neugestaltung des Web-Auftritts gibt es weitergehende Suchfunktionen. Zusätzlich kann der Kunde nun seinen ins Auge gefassten Preis für ein Produkt selbst abgeben, falls ihm der angebotene Preis zu hoch erscheint. Nach Prüfung, eventuell durch Rücksprache mit dem Lieferanten, bekommt der Einkäufer eine Information, ob das Geschäft zu dem von ihm gewünschten Preis machbar sei. Bei Geschäftsabschlüssen über diese "Make-an-Offer"-Funktion ist jedoch die Verwendung des Einkaufsgutscheins ausgeschlossen. (bw)

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