Wann darf die Miete gemindert werden?

Wohnungsschimmel im Herbst

13.10.2011
Wer den Vermieter nicht informiert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, sagt der Anwalt-Suchservice.
Mit Lüften allein kann in einigen Wohnung kein Schimmelbefall verhindert werden.
Mit Lüften allein kann in einigen Wohnung kein Schimmelbefall verhindert werden.
Foto: Ronald Wiltscheck

Im Herbst haben Feuchtigkeit und Schimmelbildung wieder in vielen Wohnungen Hochkonjunktur. Tritt das Problem auf, verweisen Vermieter gerne darauf, dass der Mieter nicht, falsch oder zu wenig lüftet.

Zunächst sollten Mieter, sobald sie Schimmelbildung in ihrer Wohnung feststellen, ihren Vermieter informieren. Tun sie das nicht und erkranken aufgrund des Schimmels, haben sie keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Schmerzensgeld. Dies entschied das Kammergericht Berlin ( AZ 22 W 33/05 ).

Darüber hinaus hat das Problem "Mietminderung Schimmel" hat schon zu unzähligen Gerichtsentscheidungen geführt. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die Höhe der Mietminderung in den Urteilen in der Regel immer davon abhängt, wie viel Wohnfläche betroffen ist.

Eine Mietminderung ist in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Schimmelbildung aufgrund der Bausubstanz und nicht nur auf falsches Lüften zurückzuführen ist (LG Frankfurt/Oder AZ 19 S 22/09).

Eine Mietminderung von 100 Prozent sah das Amtsgericht München in dem Fall gerechtfertigt, in dem die Schimmelbildung in einer Wohnung nur durch ständiges Lüften vermieden werden kann. Dies entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine normale Wohnungsnutzung (AG München AZ 412 C 11503/09). Nach Ansicht des Gerichts, dürfe das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüftungsverhalten nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieterin eingeschränkt werden. Insbesondere müsse es der Mieterin auch möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der Wohnung sei und folglich nicht lüften könne.

Anwalt-Suchservice-Tipp:

Mieter sollten vor einer Mietminderung, immer genau prüfen, ob sie ihren Pflichten zum Heizen und Lüften nachgekommen sind, um einen Schimmelbefall der Wohnung zu vermeiden. Falls der Schimmelbefall nämlich durch den Mieter verursacht wurde, ist er auch dazu verpflichtet diesen zu beseitigen und hat kein Recht die Miete zu mindern.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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