13-Jähriger angeklagt

Wie weit geht die Aufsichtspflicht beim Filesharing?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zur Aufsichtspflicht der Eltern bei Filesharing durch ihre Kinder gefällt. Manfred und Daniela Wagner stellen Details der Entscheidung vor.

Zur Frage der Haftung der Eltern beim unerlaubten Veröffentlichen von Dateien auf Online-Tauschportalen durch ihre Kinder hat der BGH eine Entscheidung getroffen. (Urteil vom15.11.2012 -I ZR 74/12). Im Ausgangsfall hatten vier große Tonträgerhersteller gegen die Eltern eines 13-jährigen Jungen geklagt, der ohne deren Wissen verschiedene Musiktauschbörsenprogramme installiert hatte und die Musik dadurch für Nutzer zugänglich machte.

Eine ständige Überwachung und eine teilweise Nutzungssperrung durch die Eltern ist erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die auferlegten Regelungen von Nöten.
Eine ständige Überwachung und eine teilweise Nutzungssperrung durch die Eltern ist erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die auferlegten Regelungen von Nöten.
Foto: Pincasso - Fotolia.com

Die Argumentation war, dass die Eltern ihre elterliche Aufsicht verletzt hätten. Grundsätzlich bestehen zwei verschiedene Auffassungen, wie weit die elterliche Aufsichtspflicht bei der Kontrolle ihrer Kinder im Umgang mit dem Computer gehen muss.

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und danach, was den Aufsichtspflichtigen zugemutet werden kann. Im Rahmen des § 83 BGB kommt es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Befolgt das Kind alle sonstigen Erziehungsmaßnahmen? Tritt es nicht in besonders auffallender Art und Weise aus der Reihe? Dann jedenfalls genügt eine Belehrung über die Gefahr von Rechtsverletzungen und ein entsprechendes Verbot, an solchen Tauschbörsen mitzuwirken.

Natürlich sollte hier nicht außer Acht gelassen werden, dass Kinder üblicherweise gerne mal ihre gebotenen Grenzen überschreiten. Trotzdem ist eine ständige Überwachung und eine teilweise Nutzungssperrung erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die auferlegten Regelungen von Nöten. Allein schon wegen § 1626 II 1 BGB, der besagt, dass Kinder selbständig zu verantwortungsbewusstem Handeln herangezogen werden sollen.

Weiterhin führt der Senat an, dass das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Eltern stellt. Die Aufsichtspflicht ist dann erfüllt, wenn eine altersgemäße Belehrung erfolgt, wobei es einer Überprüfung nicht bedarf.

Fazit

Solange Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, indem sie ihre Kinder altersgemäß belehren und ihnen die Verwendung von Tauschbörsenprogrammen untersagen, wird nach dieser Rechtsprechung die Haftung für die Kinder nunmehr wesentlich schwieriger zu begründen sein.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung vor, so sind weitere Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

Allerdings sollten Eltern auch weiterhin die Online-Aktivitäten ihrer Kinder stets im Auge behalten und sie über mögliche Gefahren und Rechtsverletzungen ausreichend belehren – auch zum Schutz der Kinder.

Weitere Infos: Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Daniela Wagner, LL.M., ist Rechtsanwältin.
Kontakt: Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel: 0681 958282-0 , E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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