Gericht sieht Irreführung

Widersprüchliche Angaben zur Lieferzeit



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, Angaben zur Lieferzeit zu machen. Entscheidend ist, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft. Finden sich im Shop widersprüchliche Angabe zu Lieferzeiten, kann dies als Irreführung abgemahnt werden, sagt Martin Rätze von Shopbetreiber-Blog.de.

Vor dem LG Bochum (Urt. v. 3.7.2013, I-13 O 55/13) stritten sich zwei Online-Händler über die Angabe von Lieferzeiten. Der beklagte Händler bewarb seine Angebote mit der Aussage:
"Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag! Sie erhalten ..."

An anderer Stelle hieß es dann aber:
"gewöhnlich versandfertig in 3 - 5 Wochen"

Nch den deutschen Vorschriften muss ein Webshop über Lieferzeitangaben ausschließlichn direkt am Produkt informiert werden; AGBs oder Infoseiten reichen nicht aus.
Nch den deutschen Vorschriften muss ein Webshop über Lieferzeitangaben ausschließlichn direkt am Produkt informiert werden; AGBs oder Infoseiten reichen nicht aus.
Foto: Martin Fally - Fotolia.com

Irreführung wegen unterschiedlicher Angaben

Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit zwei Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden. Hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

Die Aussage der Beklagten in der Angebotsübersicht "Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag! Sie erhalten ..." ist aus Sicht des angesprochenen nicht in Einklang zu bringen mit der Information "gewöhnlich versandfertig in 3 - 5 Wochen". Der Kunde kann hieraus nicht entnehmen, wann die Ware bei ihm eintrifft.

Fazit

Über Lieferzeitangaben ist ausschließlich direkt am Produkt zu informieren. Derartige Informationen in AGB oder auf Infoseiten haben keinen Mehrwert, da die Lieferzeit für verschiedene Produkte unterschiedlich ist. Durch die Angabe ausschließlich an einer Stelle kann es auch nicht zu widersprüchlichen Angaben kommen.

Unnötig sind Angaben zur "Versandfertigkeit", da sie keinen Aussagewert für den Verbraucher haben. Denn die Angabe "versandfertig in 3 - 5 Wochen" trifft noch keine Aussage darüber, ob die Ware dann auch versandt wird. Gibt es also nur Angaben zur "Versandfertigkeit", wird gar nicht über die Lieferzeit informiert und auch dies könnte abgemahnt werden.

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