In Fragen des Widerrufsrechts hat der Verbraucher die Nase vorn. So jedenfalls entschied der Zivilsenat des Bundesgerichtshof am 2. April 2003. Der Kläger, der sich ein nach seinen Wünschen konfiguriertes Notebook im Versandhandel bestellt hatte, wollte anschließend, ohne das Vorhandensein von Mängeln, von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen (AZ: VIII ZR 295/01). Das Gericht gab ihm Recht und entschied gegen den Verkäufer. Die Beklagte, ein Handelsunternehmen, das PCs nach Kundenwünschen ausstattet und konfiguriert, lieferte nach telefonischer Vorbesprechung und schriftlicher Bestellung des Kunden ein Notebook mit einem Teil der zusätzlich gewünschten Komponenten. Obwohl sich nach Überprüfung des Notebooks keine Beanstandungen ergaben, widerrief der Kunde den Vertrag und verlangte insbesondere Rückzahlung des bereits gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten. Während sich der Kläger auf Paragraf 3, Absatz 1 des Fernabsatzgesetzes (Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) berief, setzte das beklagte Handelsunternehmen diesem den Paragraf 3, Absatz 2 Nr.1 entgegen. Danach bestehe kein Widerrufsrecht des Klägers, weil das gelieferte Notebook „nach Kundenspezifikation angefertigt" worden sei (Paragraf 3, Abs.2 Nr. 1). Diese Meinung der Beklagten, die gegen ein vorangegangenes Urteil Revision eingelegt hatte, teilte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Voraussetzung für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nicht gegeben, da das Notebook aus Standardbauteilen zusammengebaut worden sei, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt werden und weiter verarbeitet werden könnten. (bw)
03.04.2003
In Fragen des Widerrufsrechts hat der Verbraucher die Nase vorn. So jedenfalls entschied der Zivilsenat des Bundesgerichtshof am 2. April 2003. Der Kläger, der sich ein nach seinen Wünschen konfiguriertes Notebook im Versandhandel bestellt hatte, wollte anschließend, ohne das Vorhandensein von Mängeln, von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen (AZ: VIII ZR 295/01). Das Gericht gab ihm Recht und entschied gegen den Verkäufer. Die Beklagte, ein Handelsunternehmen, das PCs nach Kundenwünschen ausstattet und konfiguriert, lieferte nach telefonischer Vorbesprechung und schriftlicher Bestellung des Kunden ein Notebook mit einem Teil der zusätzlich gewünschten Komponenten. Obwohl sich nach Überprüfung des Notebooks keine Beanstandungen ergaben, widerrief der Kunde den Vertrag und verlangte insbesondere Rückzahlung des bereits gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten. Während sich der Kläger auf Paragraf 3, Absatz 1 des Fernabsatzgesetzes (Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) berief, setzte das beklagte Handelsunternehmen diesem den Paragraf 3, Absatz 2 Nr.1 entgegen. Danach bestehe kein Widerrufsrecht des Klägers, weil das gelieferte Notebook „nach Kundenspezifikation angefertigt" worden sei (Paragraf 3, Abs.2 Nr. 1). Diese Meinung der Beklagten, die gegen ein vorangegangenes Urteil Revision eingelegt hatte, teilte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Voraussetzung für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nicht gegeben, da das Notebook aus Standardbauteilen zusammengebaut worden sei, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt werden und weiter verarbeitet werden könnten. (bw)