Keine Karenzentschädigung
Selbst wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jedoch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wäre, könne hieraus kein Anspruch auf die begehrte Karenzentschädigung folgen. Das aus § 75 d HGB resultierende Wahlrecht eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber trotz Unwirksamkeit an dem Wettbewerbsverbot festzuhalten und eine Karenzentschädigung zu verlangen, komme bei einem Geschäftsführer nicht in Betracht. Aber auch im Falle der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots könne der Geschäftsführer keine Karenzentschädigung verlangen, denn sie sei für den hier eingetretenen Fall der fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen. Ebenso wie die Zahlung einer Karenzentschädigung insgesamt ausgeschlossen werden kann, kann sie - so der Bundesgerichtshof - auch für bestimmte Fälle ausgeschlossen werden. Dem Geschäftsführer stehe somit unter keinem Gesichtspunkt eine Karenzentschädigung zu.
Fazit
Der BGH räumt den Gesellschaftern bei der Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Entgegen verbreiteter Auffassung ist auf Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern gerade nicht das "enge Korsett" der gesetzlichen Regelungen für Handlungsgehilfen anzuwenden. Die Gesellschaft kann eine Karenzentschädigung - freiwillig - zusagen, sie aber auch einschränken oder ganz ausschließen. Einzige Schranke ist die Sittenwidrigkeit, die aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, wenn das Verbot nicht dem berechtigen geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder den Geschäftsführer in seiner Berufsausübung unbillig einschränkt. Dies wird man aber beispielsweise dann nicht bejahen können, wenn der Geschäftsführer bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung oder ein Übergangsgeld erhält oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses in den Ruhestand geht. Die weit verbreitete Übung, Geschäftsführern Karenzentschädigungen in ähnlicher Ausgestaltung wie Arbeitnehmern zu gewähren, erweist sich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH als häufig unnötige finanzielle Verpflichtung. Durch sorgfältige Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern können Unternehmen hohe Einsparungen erzielen. Umgekehrt sind Geschäftsführer gut beraten, sich Ansprüche auf eine Karenzentschädigung vertraglich zusagen zu lassen.
Der Autor Dr. Rolf Stagat ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
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Dr. Rolf Stagat, c/o Rechtsanwälte Schrade & Partner, Sigismunderstraße 16, 78462 Konstanz, Tel.: 07531 28210-0, E-Mail: konstanz@schrade-partner.de, Internet: www.schrade-international.com und www.mittelstands-anwaelte.de