Eine Werbung mit Preisangaben, denen ein höherer Preis mit dem Vermerk "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" gegenübergestellt wird, ist unzulässig. So lautet ein aktuelles Urteil das Oberlandesgerichts Köln. Die Beklagte hatte Sportkleidungsstücke beworben und dem Preis einen höheren Preis mit der Angabe "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder "UVP" gegenübergestellt.
Das Landgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass die Klägerin die Abkürzung "UVP" nicht mehr verwenden darf. "UVP" sei keine gebräuchliche Abkürzung und würde nicht als "unverbindliche Preisempfehlung" verstanden. In zweiter Instanz stimmten die Richter auch dem Unterlassungsantrag für die anderen beiden Preiszusätze der Beklagten zu: Die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis" lasse weder erkennen, von wem die Empfehlung stamme, noch dass sie unverbindlich sei. "Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" mache nicht deutlich, dass es sich um eine "unverbindliche" Preisangabe handele.
Az.: 6 U 71/03
Bärbel Zöger