Rechtliche Anforderungen

Werbung mit Testergebnissen

ist Rechtsanwalt in München und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei juravendis.
Hersteller und Händler stellen gerne positive Testergebnisse von Produkten in den Vordergrund, um den Verbraucher zum Kauf zu animieren. Dabei sind einige rechtliche Dinge zu beachten, wie verschiedene Gerichtsurteile zeigen.

Werbung mit Testergebnissen ist beliebt. Gerade in Deutschland genießen Testorganisationen wie die "Stiftung Warentest" bei den Verbrauchern ein hohes Ansehen. Positive Untersuchungsergebnisse stärken das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht.

Auch wenn das Produkt noch so gut ist: Testergebnisse dürfen dem Verbraucher nicht einen Eindruck von der Überlegenheit des Produkts vermitteln, die der Test nicht rechtfertigt.
Auch wenn das Produkt noch so gut ist: Testergebnisse dürfen dem Verbraucher nicht einen Eindruck von der Überlegenheit des Produkts vermitteln, die der Test nicht rechtfertigt.
Foto: beermedia.de - Fotolia.com

Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen. Auch die Werbung mit positiven Testergebnissen anderer Prüforganisationen ist reizvoll. Die Werbenden müssen dabei aber bestimmte rechtliche Anforderungen beachten.

Rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen

Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, darf dies den Verbraucher nicht in die Irre führen. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, kann auch auf die genannten Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden.

Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Shop erhältlich ist. Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung. Das Lexikon ist als gedrucktes Buch für 39,95 Euro oder als eBook für 34,95 Euro in unserem Abo-Shop erhältlich.

Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • Der Werbende muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben. Zurückhaltung ist davor geboten, das Testergebnis mit eigenen Worten wiederzugeben, da dies gegenüber einer wortwörtlichen Wiedergabe das Ergebnis verfälschen kann.

  • Bei der Werbung mit älteren Testergebnissen dürfen die Testergebnisse nicht durch neuere Untersuchungen oder Veränderungen der Marktverhältnisse überholt sein. Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist aber zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (BGH GRUR 1985, 932).

  • Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produktes im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen. So liegt eine irreführende Werbung vor, wenn ein von der Stiftung Warentest mit "gut" bewertetes Produkt mit der Werbeaussage "Test Gut" beworben wird, obwohl dieses Produkt mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der übrigen getesteten Produkte geblieben ist und dies nicht angegeben wird (BGH GRUR 1982, 436).

  • Hat ein Produkt das Testergebnis "sehr gut" erzielt, so darf stets damit geworben werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls diese Note erzielt haben (OLG Frankfurt WRP 1985, 495).

  • Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezog sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich war (OLG Zweibrücken WRP 2008, 1476).

  • Wird mit einem Testergebnis geworben, das sich nur auf einen Test mit einer stichprobenartigen Auswahl stützt, so muss in der Werbung auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Test nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Produkt aus einer nicht repräsentativen Untersuchung als "Testsieger" bezeichnet wird.

  • Die Werbung mit dem Testergebnis "1. Platz, Bestes Möbelhaus" ist irreführend, wenn nur die Service-Qualität getestet wurde und dies in der Werbung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.6.2012, Az. 6 U 34/11).

  • Eine Irreführung liegt vor, wenn mit einem älteren Testergebnis geworben wird, der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil jedoch ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht. Darauf, ob die ursprünglich gute Bewertung von dem Testinstitut in der Sache zu Recht oder zu Unrecht revidiert wurde oder ob das zu der Neubewertung führende Prüfverfahren ordnungsgemäß war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.5.2012, Az. 4 U 17/10).

  • Wer mit einem Testergebnis wirbt, muss die Fundstelle des Tests angeben, und zwar so, dass dies für den Verbraucher in der Werbung leicht auffindbar ist. Bei der Internet-Werbung mit einem Testergebnis muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben werden oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher zu der Fundstellenangabe führen (BGH GRUR 2010, 248). Für den Fundstellenhinweis ist im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schriftgröße erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011, 2 U 170/10). (tö)

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