Was fällt unter Aufwendungen?
Manche Positionen können damit völlig eindeutig den Aufwendungen zugerechnet werden. Es sind dies im oben genannten Fall beispielsweise die Kosten für das Porto der Rücksendung sowie der Verpackung. Auch die Fahrtkosten zum Ausbau des Druckers wird man hierunter fallen lassen müssen. Ebenfalls davon erfasst sind die Telefonkosten, falls der Lieferant etwa vor der Bearbeitung des Schadensfalls die Kontaktaufnahme zu einer Hotline verlangt. Letztlich fallen auch die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzteils darunter, das der Händler für die Reparatur im Rahmen der Nachbesserung benötigt.
Als problematischer stellen sich die Positionen heraus, die ohnehin angefallen wären und damit nicht ohne weiteres dem einzelnen Mangelfall zugeordnet werden können. Hier sind in erster Linie die Arbeitskosten zu nennen, die für die die Reklamation bearbeitenden Mitarbeiter anfallen, sowie die betriebswirtschaftlichen Kosten, die der Inhaber für seine eigene Arbeitsleistung in Rechnung stellen muss. Auch kann ein spezielles Werkzeug zur Behebung häufiger vorkommender Mängelfälle angeschafft worden sein. Die Frage ist, ob diese Kosten - selbstverständlich anteilig auf den einzelnen Fall bezogen - vom Lieferanten ersetzt werden müssen. Das wird von zahlreichen Lobbyverbänden der Lieferanten und Hersteller vehement bestritten (vergleiche Aufwendungsersatz des Handels und Mangelanspruch des Kunden, unter: www.bitkom.org/files/do cuments/bitkom_aufwendungser satz_und_mangelanspruch.pdf). Begründet wird das damit, dass solche "Vorhaltekosten" oder "Sowiesokosten" nicht durch den konkreten Gewährleistungsfall veranlasst waren.
Eine solche Argumentation kann indes nicht verfangen: Es muss berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit, über Mitarbeiter disponieren zu können, für den Händler einen konkreten Geldwert hat. Denn während der Zeit, in der die Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen beschäftigt sind, können sie nicht anderweitig eingesetzt werden. Überdies ist der Händler auf lange Sicht auch gezwungen, bei seiner Personalplanung und insbesondere bei Neueinstellungen auf solche zeitlichen Inanspruchnahmen Rücksicht zu nehmen. Deshalb muss man die Zeit, die Mitarbeiter auf die Bearbeitung eines Mangelfalls verwenden, zu den üblichen Stundensätzen als Bestandteil des Aufwendungsersatzanspruchs ansehen. Gleiches gilt im Übrigen für die Arbeitszeit des Inhabers: Er verzichtet letztlich auf Freizeit, wenn er in seinem Betrieb tätig ist, und insofern ist seine Arbeitskraft vollständig kommerzialisiert.
Eine weitere umstrittene Position stellen die Kosten dar, die erforderlich waren, um zunächst zu ermitteln, ob die Reklamation des Kunden berechtigt war (Mangelfeststellungskosten). Da der Aufwendungsersatzanspruch einen tatsächlich bestehenden Mangel voraussetzt, ist klar, dass Ersatz hier jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vorlag. Von Seiten der Lieferanten und Hersteller wird hingegen behauptet, selbst wenn sich das Vorliegen eines Mangel bewahrheite, seien die Mangelfeststellungskosten keine Aufwendungen im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB. Die Überprüfung nehme der Händler im eigenen Interesse vor, und sie bereite eine Nacherfüllung nur vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wenn sich herausstellt, dass der Mangel tatsächlich besteht - die Mangelfeststellungskosten auf den Mangel ursächlich zurückgehen: Wäre die Kaufsache nicht mangelhaft gewesen, hätte der Kunde nicht reklamiert. Dass es unberechtigte Reklamationen gibt, heißt nicht, dass der Kunde im vorliegenden Einzelfall auch ohne vorliegenden Mangel reklamiert hätte und so nur "zufällig" auf einen Mangel aufmerksam gemacht hat.