Bisher endete die Frist zur Abwicklung der Steuererklärung für die meisten Bürger am 31. Mai eines Jahres. Das gilt auch noch für das abgelaufene Jahr 2017. Für wen diese Frist wirklich gilt, erläutern die Experten von Steuertipps.de und klären auf, wer zur Einreichung am 31. Mai verpflichtet ist und warum sich für alle anderen eine Einkommensteuererklärung auch auf freiwilliger Basis lohnen kann. Egal ob mit oder ohne Termindruck: Steuertipps.de empfiehlt das Programm SteuerSparErklärung.
Für das neue Steuerjahr 2018 greift das im Juli 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens". Es soll laut Gesetzgeber "Steuerrecht und Steuervollzug dem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen" und insbesondere den zeitgemäßen Möglichkeiten der Digitalisierung anpassen.
Im Zuge dessen müssen Nachweise wie zum Beispiel von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen nicht mehr vorgelegt, sondern nur noch vorgehalten werden. Der Wechsel von der 'Belegvorlage'-" zur 'Belegvorhalte-Pflicht' bedeutet, dass die in Papier- oder Dateiform vorliegenden Belege nur bei einer konkreten Anfrage des Finanzamts zur Verfügung zu stellen sind. Diese Aufbewahrungspflicht erlischt jedoch am Ende des Jahres, in dem der Steuerzahler den Bescheid vom Finanzamt erhalten hat.
Eine weitere, wichtigere Neuerung sind die verlängerten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Privatpersonen, die ihre Steuererklärung eigenständig abgeben, können sich damit ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum Juli des Folgejahres Zeit lassen. Dies bedeutet, dass Privatpersonen erstmals ihre Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 einreichen können. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat sogar ab der Steuererklärung 2018 eine Karenzzeit bis zum 28. Februar eines übernächsten Jahres, hier des Jahres 2020.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur Arbeitnehmer, die unter diese Regelung fallen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung bis zu einer bestimmten Frist, bisher noch dem 31. Mai des Folgejahres, verpflichtet. Alle anderen können dies freiwillig tun und haben bis zu vier Jahre Zeit.
Dabei ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer stets nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt. Die Einkommensteuer wird im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt und die Lohnsteuer dann als geleistete Vorauszahlung beziehungsweise steuerabzugsfähiger Betrag angerechnet.
Die Experten von Steuertipps.de haben für Arbeitnehmer die einfache Eselsbrücke "FELS" entwickelt, um zu prüfen, ob Sie von der noch in diesem Jahr gültigen Frist Ende Mai betroffen sind. FELS steht dabei für Freibeträge, Einkünfte, Lohnersatzleistungen und Steuerklasse.
F wie Freibeträge:
Arbeitnehmer, die einen oder mehrere Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, müssen eine Einkommensteuererklärung erstellen. Darunter fällt beispielsweise der Kinderfreibetrag.
E wie Einkünfte:
Wer als Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 Euro hatte, muss eine Steuererklärung abgeben. Beispiele hierfür sind Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen oder Kapitalanlagen. Auch Multi-Jobber, die im abgelaufenen Kalenderjahr zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, sind in der Pflicht. Insgesamt gilt in punkto Grundfreibetrag für Arbeitnehmer wie auch für Selbstständige und Freiberufler sowie für Rentner eine Grenze von 8.652 Euro für Alleinstehende beziehungsweise von 17.304 Euro bei Ehepaaren. Für das Jahr 2017 gelten übrigens ein Grundfreibetrag von 8.820 Euro für Singles und der auf 17.640 Euro verdoppelte Satz für Verheiratete.
L wie Lohnersatzleistungen:
Als Lohnersatzleistungen werden Bezüge wie etwa Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezeichnet. Doch auch junge Eltern, die Elterngeld bezogen haben, fallen hierunter und müssen bis Ende Mai ihre Steuererklärung einreichen.
S wie Steuerklasse:
Natürlich spielt bei der Abgabepflicht auch die gewählte Steuerklasse eine Rolle. Ehepaare, bei denen ein Partner das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6 hatte, kommen nicht um den Papierkram herum.
Lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung?
Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten Steuerzahler zuletzt durchschnittlich eine Rückerstattung von 875 Euro. Demnach bekamen 62 Prozent der Steuerzahler Geld in Höhe von 100 Euro bis 1.000 Euro zurück erstattet. Für das Geld wäre schön was drin wie etwa zwei Restaurantbesuche mit einer Begleitperson oder fast die ganzen durchschnittlichen Urlaubskosten für eine Person im ganzen Jahr.
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