Dienst oder kein Dienst?

Weihnachtsfeier nur mit dem Chef

03.12.2014
Wenn die Kollegen schon gegangen sind: Wann ist ein Betriebsfest offiziell zu Ende? Und was bedeutet das bei der Unfallversicherung?

Auch wenn der Chef bis in die frühen Morgenstunden mittrinkt: Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts kein Dienst mehr, wenn außer dem Vorgesetzten und einem Angestellten alle Kollegen die Party bereits verlassen haben.

Bei einem Unfall zu diesem Zeitpunkt entfalle der gesetzliche Versicherungsschutz auch dann, wenn das Ende der Feier vorab nicht offiziell verkündet wurde, entschieden Hessens oberste Sozialrichter in Darmstadt. Sie hoben damit ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Je später der Abend, desto rarer die Gäste: Aber wann ist eine Weihnachtsfeier zu Ende? Selbst die Gerichte sind sich da nicht immer einig.
Je später der Abend, desto rarer die Gäste: Aber wann ist eine Weihnachtsfeier zu Ende? Selbst die Gerichte sind sich da nicht immer einig.
Foto: photo-nuke - Fotolia.com

Der Fall: Bei dem Verfahren ging es um einen Verwaltungsangestellten, der bei einer Weihnachtsfeier auf dem Weg zur Toilette betrunken eine Treppe heruntergestürzt war. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verlangte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall aber ab. Sie argumentierte, dass die Feier zum Unfallzeitpunkt seit Stunden beendet gewesen und der Unfall auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen sei.

Wann ist das Ende gekommen?

Das Sozialgericht Frankfurt hatte dem in erster Instanz widersprochen, weil das Fest demnach nicht offiziell beendet worden war. "Weshalb soll ein Mitarbeiter davon ausgehen, eine Feier ist zu Ende, wenn selbst der Verantwortliche, der das Fest beenden müsste, noch anwesend ist", fragten die Richter damals. Von dem Kläger sei nicht zu erwarten gewesen, dass er seinen Chef zum Aufbruch dränge.

Diese Auffassung teilten die Darmstädter Richter nicht. Sie sahen die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet an, weil von anfangs 25 Kollegen nur noch der Kläger und sein Vorgesetzter anwesend waren. Der folgenschwere Gang zur Toilette erfolgte nach ihrer Überzeugung "im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins". (L 3 U 71/06) (dpa/oe)

Quelle: www.haufe.de/arbeitsschutz

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