Was Amazon prüfen muss – und was nicht

"Was meine Kunden tun, muss mich nicht interessieren"



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Amazon haftet nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße eines Drittanbieters auf der Marketplace-Plattform.
Um die Rechte und Pflichten von Plattformbetreibern gibt es immer wieder Streit.
Um die Rechte und Pflichten von Plattformbetreibern gibt es immer wieder Streit.
Foto: ferkelraggae - Fotolia.com

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2013, Az.: 6 U 56/13, n.rkr.) entschieden, dass Amazon nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße des Drittanbieters auf der Marketplace-Plattform haftet.

Der Fall: In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Betreiber der Plattform amazon.de waren verschiedene rechtliche Punkte streitig. Unter anderem war die Frage zu klären, ob und inwieweit Amazon für fehlerhafte Angaben eines Angebotes auf der Marketplace-Plattform – hier: die fehlenden Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, jährlichem Energieverbrauch und zur Energieeffizienzklasse eines Fernsehgerätes – haftet.

Auf der Plattform "Marketplace" wird Dritten die Möglichkeit eröffnet, Waren zum Verkauf anzubieten. Rechtlich werden dort in der Regel Verträge auch zwischen dem Endkunden und dem Unternehmen, das diese Verkaufsmöglichkeit nutzt, geschlossen.

Die Kölner Richter betonten in der Entscheidung ausdrücklich, dass der Betreiber einer entsprechenden Internethandelsplattform nicht verpflichtet ist, grundsätzlich jedes übermittelte Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu prüfen.

Für die Richter liegt ganz klar auf der Hand, dass hier eine Verantwortlichkeit von Amazon ausscheiden muss. Erst dann, wenn und soweit ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt, ist hier eine entsprechende Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts gegeben. In diesen Fällen muss nicht nur ein konkretes beanstandetes Angebot geändert bzw. geprüft werden, sondern auch Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um zukünftige weitere gleichartige Rechtsverstöße zu vermeiden.

Für die Richter besteht seitens Amazons insbesondere keine Verpflichtung, ohne entsprechenden Anlass in den zur Verfügung gestellten Dokumenten zur Einstellung entsprechender Angebote auf die Marketplace für alle erdenklichen Produktgruppen entsprechende Vorgaben vorzuhalten, in denen der Händler, der seine Angebote auf der Marketplace-Plattform darstellt, sämtliche Informationen für einzelne Produkte sofort darstellen muss.

Stellungnahme von RA Rolf Albrecht

"Dass die ansatzlose Haftung von Amazon verneint wurde, entspricht der Rechtslage. Unabhängig von dieser Entscheidung, sollten alle Händler, die über den Marketplace anbieten, stets darauf achten, in den entsprechenden Angebotstexten, soweit tatsächlich möglich, sämtliche Pflichtangaben aufzunehmen. Sie trifft auf jeden Fall die rechtliche Verantwortlichkeit."

Weitere Informationen:
Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) sowie Lehrbeauftragter für E-Business, E-Mail: albrecht@volke2-0.de, Internet: www.volke2-0.de

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