Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, müssen auf Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit keine Steuern gezahlt werden:
Der Lohnzuschlag muss als zusätzliche Lohnzahlung neben dem Grundlohn gezahlt werden und darf nur für tatsächlich geleistete Arbeit erfolgen.
Feiertagszuschläge für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen dürfen höchstens 125 Prozent des Grundlohns ausmachen.
Sonntagszuschläge dürfen 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Unterschied: steuerfrei und beitragsfrei
Zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wird unterschieden: im Steuerrecht darf der Grundlohn bis zu max. 50 Euro betragen. Für die Beitragsfreiheit darf der Grundlohn nur mit max. 25 Euro zugrunde gelegt werden.
Welche Tage gelten als gesetzliche Feiertage?
Maßgebend sind die landesrechtlichen Bestimmunsteuergen des Bundeslandes, in dem sich die Arbeitsstätte befindet. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind z.B. nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage. Arbeitsrechtlich gilt daher, dass Arbeitnehmer aus den anderen Bundesländern keinen Anspruch auf Feiertagszuscfeiertaghläge für Oster- oder Pfingstsonntag haben, sondern nur einen etwaigen Sonntagszuschlag fordern können.
Aus steuerrechtlicher Sicht werden jedoch Oster- und Pfingstsonntag in allen Bundesländern wie gesetzliche Feiertage behandelt. Das bedeutet, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag für die Pfingstfeiertage (Pfingstsonntag und Pfingstmontag) ebenso wie für alle Osterfeiertage (Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag), bleibt dieser Feiertagszuschlag steuerfrei, sofern er 125 Prozent des Ihres Grundlohns nicht übersteigt.
1. Mai und Weihnachten sogar 150 Prozent
Für so genannte "besondere Feiertagsarbeit" am 1. Mai darf ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden. Dieser erhöhte Zuschlag gilt auch für Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie ganztags an Weihnachten (25. und 26. Dezember). An Silvester ist die Arbeit ab 14 Uhr steuerlich begünstigt, jedoch darf der Feiertagszuschlag an Silvester nur maximal 125 Prozent betragen.
Welche Arbeit zählt als Feiertagsarbeit
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, sofern der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Entweder Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag (z.B. Pfingstsonntag) bleibt nur der (höhere) Feiertagszuschlag steuerfrei. Es ist nicht zulässig, zusätzlich zum Feiertagszuschlag auch noch einen Sonntagszuschlag steuerfrei abzurechnen.
Allerdings kann an Sonntagen oder Feiertagen zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag von bis zu 25 Prozent gezahlt werden. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. In "Feiertagsnächten" kann also ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 150 Prozent gezahlt werden. In der Mainacht sogar bis zu 175 Prozent.
Tipp für die Steuererklärung
Die Steuerfreistellung für nachweislich tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte Lohnzuschläge kann noch mit der Steuererklärung erfolgen.
Vorsicht bei pauschalen Zuschlägen
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlung oder Vorschuss geleistet werden. Erforderlich ist eine Verrechnung der pauschal gezahlten Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit - und wichtig: jeweils vor Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung (Urteil Bundesfinanzhof vom 8. Dezember 2011, Aktenzeichen VI R 18/11). (oe)