Werbeaussage reicht für Garantieverpflichtung aus
Unter Auslegung, insbesondere der EU-Richtlinie, vertritt der Senat ausdrücklich die Auffassung, dass bereits eine Werbeaussage für sich allein ausreicht, um eine Garantieverpflichtung zu begründen.
Es macht somit einen erheblichen Unterschied, ob nur allgemein mit einer "Garantie" geworben wird oder mit einer "Herstellergarantie". Wenn Internethändler, wovon zurzeit auf Grund der Unklarheiten zum Inhalt der Garantiewerbung ohnehin abzuraten ist, schon mit einer Garantie werben, sollte es auf jeden Fall eine "Herstellergarantie" sein. Sollte die Herstellergarantie im Übrigen tatsächlich nicht bestehen, versteht es sich quasi fast von selbst, dass in diesem Fall der Verkäufer für die Garantieaussage, die er selbst ja gemacht hat, haftet. Im Übrigen sollte der Verkäufer darauf achten, dass bei einer Herstellergarantie die entsprechenden Garantieunterlagen dem Produkt auch beigefügt sind.
Die radikalste Empfehlung ist eigentlich die beste: Finger weg von der Garantie! Werben Sie an keiner Stelle mit Garantien, selbst wenn diese durch den Hersteller eingeräumt werden. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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