Geringwertige Wirtschaftsgüter

Voraussetzungen für die GWG-Abschreibung

12.10.2017
Nicht alle Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Damit die GWG-Abschreibung in Frage kommt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Details.
Welche Eigenschaften müssen Wirtschaftsgüter wie Kaffeemaschinen aufweisen, um sie als Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben zu können?
Welche Eigenschaften müssen Wirtschaftsgüter wie Kaffeemaschinen aufweisen, um sie als Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben zu können?
Foto: onsuda - shutterstock.com

Um Wirtschaftsgüter als Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Anschaffungskosten:

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören auch die Nebenkosten für den Erwerb sowie die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Insbesondere sind das Transport- oder Versandkosten. Anschaffungspreisminderungen, Rücklagen, erfolgsneutrale Zuschüsse oder genutzte Investitionsabzugsbeträge sind dagegen von den Anschaffungskosten abzuziehen. Relevant sind zudem nur Erwerbsnebenkosten im Wirtschaftsjahr des Zugangs. Nachträgliche Anschaffungskosten in einem späteren Wirtschaftsjahr sind auch sofort abziehbar, wenn das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wurde, selbst wenn durch diese eine Wertgrenze überschritten würde.

Wertgrenze:

Bei der Prüfung, ob die relevante Wertgrenze (150/250 Euro, 410/800 Euro oder 1.000 Euro für den Sammelposten) überschritten wird, ist grundsätzlich vom Nettobetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Das gilt auch für Kleinunternehmer, Ärzte und andere Personen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Beweglichkeit:

Die GWG-Abschreibung, so die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN, gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, also nicht für Immobilien oder immaterielle Anlagegüter wie Lizenzen oder Software. Eine Ausnahme gibt es für Trivialsoftware, die ebenfalls als bewegliches Wirtschaftsgut gilt. Dazu gehören Programme mit Anschaffungskosten bis 410 Euro (eine Anhebung dieser Grenze auf 800 Euro ist geplant) und solche Programme, die lediglich Daten ohne besondere Verarbeitung speichern (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation etc.).

Eigenständigkeit:

Um ein Wirtschaftsgut als GWG abschreiben zu können, muss es selbstständig nutzbar sein. Ist es nur mit einem anderen Wirtschaftsgut voll nutzbar, zählt es als Teil dieses Wirtschaftsguts.

Abnutzbarkeit:

Das Wirtschaftsgut muss für eine GWG-Abschreibung abnutzbar sein, also durch den betrieblichen Gebrauch an Wert verlieren.

Lesetipp: GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

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