Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Die auf dem Kündigungsschreiben enthaltene und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklä- rung "Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden" stellt einen solchen Klageverzicht dar (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 [10] Sa 1388/99). (jlp)
19.04.2001