Wird das Arbeitszeugnis dem Ex-Mitarbeiter erst mit erheblicher Verspätung zugeschickt, entsteht dennoch nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt festgestellt (Az. 2 Sa 159/03).
Eine Angestellte hatte von ihrem Ex-Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts gefordert, weil ihr das gewünschte Arbeitszeugnis erst mehrere Monate nach ihrem Ausscheiden zugeschickt worden war. Ihre Klage begründete sie damit, dass sie sich ohne Zeugnis keine Aussicht auf Erfolg bei Bewerbungen gehabt hätte.
Das Gericht lehnte ab: Denn die Frau musste einräumen, dass sie überhaupt keine Bewerbungsversuche unternommen hatte. Um Schadensersatz verlangen zu können, hätte sie aber - z.B. durch entsprechende Ablehnungsschreiben - belegen müssen, dass sie allein wegen des fehlenden Zeugnisses keinen neuen Job finden konnte.(mf)