Versicherungsschutz gilt auch während der Betriebsfeier

23.06.2005
Arbeitnehmer stehen auch bei Betriebsfeiern und Betriebsausflügen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitnehmer stehen auch bei Betriebsfeiern und Betriebsausflügen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass die Unternehmensleitung bzw. ein Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier teilnimmt, heißt es in einer Erklärung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Außerdem muss allen Angehörigen des Unternehmens oder wenigstens allen Angehörigen einzelner Abteilungen die Teilnahme an der Feier offen stehen.

Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Ebenso sind auch die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten versichert.

Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Es empfiehlt sich daher, das Ende der Weihnachtsfeier schon vorher genau festzulegen oder ausdrücklich zu erklären. (mf)

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