Die Arag-Experten geben einen Überblick über Pflichtversicherungen sowie wichtige und überflüssige Policen für Berufseinsteiger.
Pflichtversicherungen
Krankenversicherung:
Der Arbeitnehmeranteil wird wie bei allen Pflichtversicherungen automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. Der Azubi hat die freie Wahl der Krankenkasse, muss sich aber bis 14 Tage nach Beginn der Ausbildung entschieden haben. ARAG Experten raten Berufseinsteigern, die vorher über ihre Eltern privat versichert waren, die private Versicherung als Anwartschaft neben der gesetzlichen Krankenversicherung weiterlaufen zu lassen, um dann später problemlos und ohne Gesundheitscheck zurückwechseln zu können.
Pflegeversicherung:
Auch sie wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen und springt ein, wenn man zum Beispiel durch einen schweren Verkehrsunfall zum Pflegefall wird.
Arbeitslosenversicherung:
Wer nach Abschluss der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt wird oder aus anderen Gründen arbeitslos wird, bekommt von der Bundesagentur für Arbeit bis zu ein Jahr lang 67 Prozent des letzten Nettolohns.
Gesetzliche Rentenversicherung: Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung als Alterssicherung nicht mehr ausreicht, müssen die Beiträge doch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen entrichtet werden.
Gesetzliche Unfallversicherung:
Anders als bei den anderen Pflichtversicherungen zahlt der Azubi hier keinen Anteil; die Absicherung von Gesundheitsschäden nach Unfällen während der Arbeit oder auf dem Hin- sowie Rückweg ist allein Arbeitgebersache.
Wichtige Versicherungen
Privat-Haftpflichtversicherung:
Sie tritt z.B. ein, wenn einem Anderen schuldhaft ein Schaden zugefügt wird; auch und gerade im Beruf. Sie ist somit eine wichtige Versicherung, auf die man nicht verzichten sollte. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass bis zum Abschluss der Ausbildung eine Privat-Haftpflichtversicherung meist über die Police der Eltern besteht. Vor dem Abschluss einer eigenen Versicherungspolice sollte dies also gecheckt werden.
Kfz-Versicherungen:
Mit dem ersten Job wird oft auch das erste Auto fällig. Eine Teilkaskoversicherung kümmert sich unter anderem um den Ersatz eines gestohlenen Fahrzeugs, die Vollkaskoversicherung auch um selbst verschuldete Unfälle. Pflicht ist allerdings nur die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da Fahranfänger jedoch für eine Kfz-Haftpflicht oftmals hohe Beiträge zahlen, lohnt sich in der Regel die Zulassung des Wagens auf die Eltern.
Rechtsschutzversicherung:
Sind die Eltern rechtsschutzversichert, gilt auch diese Police in der Regel für die Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn der Berufsneuling täglich mit dem Auto zu seiner Ausbildungsstelle fährt, kann eine spezielle Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Sie zahlt bei einem Verkehrsunfall den Anwalt und die Gerichtskosten.
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Sie wird oft außer Acht gelassen, dabei ist sie für Azubis ganz besonders wichtig. Denn Berufseinsteiger bekommen in den ersten fünf Jahren keinen Cent aus der gesetzlichen Rentenkasse.
Weniger wichtige Versicherungen
Hausratversicherung:
Auch wenn der Azubi mit Ausbildungsbeginn in eine eigene Wohnung zieht, muss selten eine eigene Hausratversicherung abgeschlossen werden. Oft werden wertvolle Einrichtungen sowieso erst im Laufe der Berufstätigkeit angeschafft. Außerdem gilt nach Auskunft der ARAG Experten die Hausratversicherung der Eltern meist auch für eine Zweitwohnung der Kinder, wenn die Ausbildung eine auswärtige Unterkunft erfordert.
Quelle: www.arag.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.