Neues Urteil zum Schluss- bzw. Räumungsverkauf

Verkaufsaktion muss nicht zeitlich begrenzt werden

02.03.2009

Keine generelle Begrenzungspflicht

Eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, da dieser mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Beschränkungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Unerheblich hierbei sei insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt.

Fehlvorstellung über Dauer bei Saisonschlussverkäufen: Bagatellverstoß

Auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gemäß § 5 UWG hat der BGH wie die Vorinstanz verneint. Zwar könnten einige Verbraucher die Aktion dahingehend missverstehen, dass das Angebot anlehnend an den früheren Winter- bzw. Sommerschlussverkauf einer zeitlichen Begrenzung von zwei Wochen oder kürzer unterliege. Das darin liegende Irreführungspotenzial könne den lauteren Wettbewerb jedoch allenfalls unerheblich im Sinne des § 3 UWG beeinträchtigen und sei auch während einer Übergangszeit hinzunehmen. (BGH, Urteil v. 11.09.2008, I ZR 120/06). (oe)

Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de

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