Das entschied das Berliner Kammergericht und folgte damit einer früheren Entscheidung des Landgerichts. Geklagt hatte ein Schreibwarenhändler, der Schulrucksäcke sowohl in seinem Laden als auch im Internet verkauft. Letzteres hatte ihm der Hersteller der Scout-Schulranzen, die Firma Sternjakob aus Rheinland-Pfalz, untersagt. Bereits 2009 hatte das Landgericht den eBay-Boykott als unrechtmäßige Wettbewerbseinschränkung verurteilt. Die Revision in dem Verfahren ist zugelassen. (dpa/rw).
Gerichtsentscheidung
04.10.2013
Ein Hersteller von Schulranzen darf den Verkauf seiner Markenartikel über Internet-Plattformen wie Ebay nicht verbieten.