Nicht nur die vollendete Tat, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstige schwere Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bilden. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung umfassend angehört werden, so dass dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber den Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Reifen von Kolleginnen aufschlitzt. Im Rahmen einer Videoüberwachung wurde der gekündigte Mitarbeiter von anderen Mitarbeitern erkannt. Der Beklagte wurde über die Kündigungsabsicht unterrichtet und angehört. Der Mitarbeiter wollte sich zu den Vorwürfen jedoch nicht äußern. Daraufhin wurde die Kündigung ausgesprochen. Im Strafverfahren wurde der Mitarbeiter aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Dessen ungeachtet hat das BAG die Kündigung aufgrund des schwerwiegenden und auf objektiven Tatsachen beruhenden Verdachts hin gestützt. Auch sei der Kläger vor der Kündigung ausreichend angehört worden. Er wusste, was ihm vorgeworfen wur-de und wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern (BAG 13.03.2008, Az. 2 AZR 961/06).
Das Urteil zeigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung andere Voraussetzungen als eine arbeitsgerichtliche Kündigung hat. Dessen ungeachtet ist die Verdachtskündigung nur bei einem auf objektiven Tatsachen begründeten Verdacht möglich. Dieser war vorliegend aufgrund der Identifikation auf den Videos gegeben.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittel-ständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz, Böheimstraße 45, 70199 Stuttgart, Tel. 0711 / 601734-30, Fax 0711 / 601734-33, Mail: info@kanzlei-schoebitz.de, Internet: www.schoebitz.biz (mf)