Hier die Themen im Einzelnen:
Wiederholtes Telefonieren am Steuer rechtfertigt Fahrverbot
Wer mehrfach verbotenerweise hinter dem Steuer telefoniert, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Das musste ein Mann jetzt in einem Fall erfahren, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden hatte. Für den Außendienstler waren im Flensburger Verkehrszentralregister bereits sieben Verkehrsverstöße eingetragen, darunter drei wegen unerlaubten Telefonierens beim Autofahren. Als er von der Polizei erneut mit dem Handy am Ohr erwischt wurde, belegte ihn das zuständige Amtsgericht nicht nur mit einer Geldbuße von 80 Euro, sondern auch mit einem einmonatigen Fahrverbot.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG abschlägig beschieden (Az.: 3 RBs 256/13). Der Verkehrsverstoß des Mannes habe mit einer bloßen Geldbuße nicht angemessen geahndet werden können, urteilten die Richter. Ein Fahrverbot könne dagegen auch verhängt werden, wenn der Betroffene beharrlich Pflichten aus der StVO verletze. Dies könnten auch für sich genommen eher geringfügige Verkehrsverstöße - wie hier das Telefonieren während der Autofahrt - sein, wenn sie wiederholt begangen würden und sich in ihnen eine mangelnde Verkehrsdisziplin zeige.
Zu schnell gefahren: Autofahrer haftet trotz Vorfahrt
Einen vorfahrtsberechtigten Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt, trifft eine Teilschuld, wenn es zum Zusammenstoß mit einem dort wartenden Pkw kommt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor (Az.: 10 U 4938/12). Im verhandelten Fall war die Sicht der wartepflichtigen Klägerin durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Sie fuhr deshalb langsam in den Kreuzungsbereich ein und hielt sofort an, als sie das Fahrzeug des Beklagten sah. Der war jedoch nach den Feststellungen des Gerichts mit einer Geschwindigkeit zwischen 64 und 79 km/h unterwegs, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren.
Laut OLG muss er daher zwei Drittel der entstandenen Schäden tragen, während die Klägerin nur für ein Drittel haftet. Denn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Beklagte den Unfall räumlich und zeitlich vermeiden und ohne Probleme auf das langsame Einfahren und Stehenbleiben der Klägerin reagieren können, so die Richter. Aus diesem Grund sei eine überwiegende Haftung des Beklagten angemessen.
Geschädigter muss günstigsten Mietwagen wählen
Wird ein Fahrzeug bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, hat der Halter während der Reparatur in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen. Er sollte in diesem Fall allerdings das günstigste Angebot wählen. Andernfalls kann ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegen. Darauf weist das Amtsgericht (AG) München in einem Urteil hin (Az.: 343 C 8764/13).
Geklagt hatte eine Autofahrerin, der ein anderes Auto in ihren geparkten Wagen hineingefahren war. Die gegnerische Versicherung erstattete die Reparaturkosten, weigerte sich aber, die Kosten für den Mietwagen in Höhe von 1.129 Euro für fünf Tage vollständig zu übernehmen. Unter Hinweis auf günstigere Tarife zahlte sie nur 330 Euro. Den Restbetrag klagte die Halterin daraufhin ein. Sie habe sich wegen ihrer Vollzeittätigkeit nicht nach günstigeren Tarifen erkundigen können, so ihr Argument.
Das sah das AG anders. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, urteilte das Gericht. Denn sie habe einen vergleichbaren Mietwagen zu deutlich günstigeren Konditionen anmieten können. Die Einholung von Vergleichstarifen sei ihr in der konkreten Situation auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass die Reparatur erst mehr als drei Monate nach dem Unfall erfolgt sei. In der Zwischenzeit habe die Klägerin durchaus Mietwagentarife bei verschiedenen Firmen erfragen können.
Quelle: www.arag.de
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