Online-Shops aufgepasst

Urteil zur Button-Lösung bei Webshops



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Button mit der Beschriftung "Bestellung abschicken" ist nach einem Gerichtsurteil rechtswidrig.
Laut Gericht handelt derjenige wettbewerbswidrig, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird.
Laut Gericht handelt derjenige wettbewerbswidrig, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird.
Foto: Beboy - Fotolia.com

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 19. November 2013, Az.: 4 U 65/13, festgestellt, dass eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Bestellung abschicken" unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist.

Hintergrund der Streitigkeit war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Das abgemahnte Unternehmen hatte in seinem Online-Verkaufsangebot auf der letzten Seite des Bestellvorgangs im Rahmen der dortigen Darstellung die Schaltfläche/Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit "Bestellung abschicken" beschriftet.

Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und sprach eine Abmahnung aus. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht waren nur noch die Kosten der Abmahnung streitig.

Diese sprachen die Richter dem abmahnenden Unternehmen überwiegend zu und sahen auch die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig an.

Hintergrund ist, dass seit dem 1. August 2012 aufgrund einer gesetzlichen Änderung Kunden eines Online-Händlers noch stärker darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig.

Stellungnahme von RA Rolf Albrecht

"Dieses Urteil ist eines der ersten eines deutschen Oberlandesgerichts zur Umsetzung der sog. "Button-Lösung", die seit dem 1. August 2012 in Kraft ist. Das Gericht bekräftigt, dass wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird. Onlinehändler sollten diese Entscheidung nochmals oder ggf. erstmals zum Anlass nehmen, Ihren Bestellvorgang auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben hin zu prüfen oder prüfen zu lassen", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.

Weitere Informationen: Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) sowie Lehrbeauftragter für E-Business (www.volke2-0.de)

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