Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 19. November 2013, Az.: 4 U 65/13, festgestellt, dass eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Bestellung abschicken" unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist.
Hintergrund der Streitigkeit war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Das abgemahnte Unternehmen hatte in seinem Online-Verkaufsangebot auf der letzten Seite des Bestellvorgangs im Rahmen der dortigen Darstellung die Schaltfläche/Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit "Bestellung abschicken" beschriftet.
Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und sprach eine Abmahnung aus. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht waren nur noch die Kosten der Abmahnung streitig.
Diese sprachen die Richter dem abmahnenden Unternehmen überwiegend zu und sahen auch die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig an.
Hintergrund ist, dass seit dem 1. August 2012 aufgrund einer gesetzlichen Änderung Kunden eines Online-Händlers noch stärker darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig.
Stellungnahme von RA Rolf Albrecht
"Dieses Urteil ist eines der ersten eines deutschen Oberlandesgerichts zur Umsetzung der sog. "Button-Lösung", die seit dem 1. August 2012 in Kraft ist. Das Gericht bekräftigt, dass wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird. Onlinehändler sollten diese Entscheidung nochmals oder ggf. erstmals zum Anlass nehmen, Ihren Bestellvorgang auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben hin zu prüfen oder prüfen zu lassen", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.
Weitere Informationen: Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) sowie Lehrbeauftragter für E-Business (www.volke2-0.de)
- Steigende Tendenz:
Die E-Commerce-Umsätze nehmen Jahr für Jahr zu und erreichen 2013 33,5 Milliarden Euro. Davon kann sich auch der Mittelstand ein Stück abschneiden. - Webhosting
Viele Webhoster – im Bild Strato – bieten Webhost-Pakete mit bereits integriertem Miet-Shop. Das ist besonders für Einsteiger eine gute Alternative. - Shop-Anbieter-Auswahl
Beispiel eines Online-Shops, der mit dem Kauf-Shop-System Gambio erstellt wurde. - Shop-Features
Was brauche ich für meinen Online-Shop? Die Feature-Listen der Shop-System-Anbieter – im Beispiel Miet-Shops von 1&1 – erleichtern die Auswahl des richtigen Systems. - Zahlungsarten
Vorbildlich: Der Shop-Betreiber Bon Prix listet alle Zahlungsarten übersichtlich auf. Bei Anklicken der Links erscheinen Informationen zur jeweiligen Bezahlungsart. - Impressum
So wie bei Zalando sollte ein Impressum aussehen. - AGB
AGB- und Impressum-Generatoren ermöglichen nach Eingabe der Firmendaten das automatische Erzeugen der Rechtstexte. Wer sicher gehen will, sollte diese jedoch noch juristisch prüfen lassen. - Advertising
Die Schaltung kontextbezogener Werbung im Rahmen von Google Adwords ist eine beliebte Werbeform bei Shop-Anbietern. - Twitter
Poster XXL gehört zu den Shop-Betreibern, die ganz eifrig twittern. - Trusted-Shops
Nach der Bewertung durch Trusted Shops erhält der Shop-Betreiber ein Zertifikat, das ihn berechtigt, das Gütesiegel einzusetzen.