Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der Ware aus der Firma mitgenommen hat.
Der Mann nahm am Ende seiner Spätschicht eine Rolle Trennfolie aus dem Lager mit, einen Liefer- oder Abholschein oder eine sonstige schriftliche Meldung hierfür erstellte er nicht. Zweit Tage später konfrontierte ihn sein Vorgesetzter mit dem Vorwurf, er habe Ware gestohlen. Der Kläger verteidigte sich damit, er habe am besagten Tag einen Anruf von seiner Ehefrau erhalten, die ihm erklärt habe, ein Mitarbeiter der Firma D. - einer Stammkundin seines Arbeitgebers - habe bei ihr angerufen und gebeten, der Kläger möge eine Rolle Trennfolie mit nach Hause bringen; diese werde bei der Firma D. dringend benötigt, ein Mitarbeiter werde sie bei ihm zuhause abholen. Der Arbeitnehmer gab an, dass dieser "Service" auch schon von einem anderen Mitarbeiter mehrfach durchgeführt worden sei. Er habe die Ware in Anwesenheit von Kollegen herausgesucht und einem weiteren Mitarbeiter Bescheid gesagt, dass er die Ware für die Firma D. mitnehme. Die sei allerdings wider Erwarten nicht abgeholt worden. Der Arbeitgeber wollte ihm trotzdem nicht glauben und sprach eine außerordentliche fristlose Kündigung und ein Hausverbot aus. Der Mann klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers rechtfertige die Kündigung. Die Beklagte habe auf objektive Tatsachen gründende starke Verdachtsmomente vorgetragen, die geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers zu zerstören. Da der Mitarbeiter der Firma D., der die Bestellung angeblich aufgegeben hat, sich nicht namentlich benennen ließ und auch der Kollege, der angeblich über die Mitnahme informiert worden sei, dies bestritt, habe der Kläger die Verdachtsmomente nicht zu entkräften vermocht. Die notwendige Vertrauensbasis sei hierdurch zerstört. Trotz der etwa zehnjährigen Beschäftigungszeit des Klägers überwögen die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Az.6 Sa 238/05). (mf)