Urteil: Irreführung im Produkt-Titel nicht erlaubt

17.11.2005
Ein Produktname, der mit Superlativen wirbt, ist wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Ein Produkt-Titel wie beispielsweise "Die besten aktuellen deutschen Shareware-Programme" stellt eine unzulässige Irreführung des Kunden dar. Das hat das OLG Hamburg festgestellt. Denn der Kunde erwarte von so benannten Programmen, dass sie in jeder Hinsicht die beste Qualität bieten. Ist dies dann aber nicht der Fall, stellt der Titel eindeutig einen Wettbewerbsverstoß dar, denn er beeinträchtigt die anderen Wettbewerber wesentlich (Az. 3 U 56/96). (mf)

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