Urteil: Heftige Kritik ist kein Kündigungsgrund

25.07.2005
Selbst die heftigste Kritik am Vorgesetzten kann nicht automatisch mit einer Entlassung bestraft werden.

Auch heftige Kritik an der Geschäftsführung darf nicht automatisch mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Das Landesarbeitsgericht in Hessen erklärte deshalb die Entlassung einer Angestellten für unwirksam.

Die Sachbearbeiterin hatte über ihre Vorgesetzten gelästert und dabei unter anderem gegenüber Kollegen verlauten lassen, der Geschäftsführer entnehme Geld aus der Firmenkasse für private Anschaffungen und sei außerdem "nicht mehr in der Lage, den Betrieb zu führen".

Daraufhin erklärte die Firma das Vertrauensverhältnis für zerrüttet und sprach die fristlose Kündigung aus. Die Richter sahen es jedoch nicht als erwiesen an, dass dem Geschäftsführer mit den Äußerungen eine strafbare Handlung unterstellt worden sei. Auch habe die Firma nicht nachweisen können, dass der Betriebsfriede auf Grund der Äußerungen gestört worden sei. Diese Voraussetzungen hätten aber erfüllt werden müssen (Az. 6 Sa 620/04). (mf)

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