Das Landesarbeitsgericht Köln hat einen Arbeitgeber zur Lohnzahlung wegen "Annahmeverzugs" gem. § 615 BGB für mehrere Wochen verurteilt, obwohl ein Kundendienstmitarbeiter, der morgens im Betrieb erschienen war, diesen nach kurzer Zeit wieder verlassen hatte.
Die Leitsätze des Urteils lauten: Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am rechten Ort und zur rechten Zeit persönlich an, so ist es nunmehr Sache des Arbeitgebers, ihm einen funktionsgerechten Arbeitsplatz und vertragsgerechte Arbeitsaufgaben zuzuweisen.
Dieser seiner Obliegenheit zur Vermeidung des Annahmeverzugs wird der Arbeitgeber nicht gerecht, wenn er dem als "Kundendienstmitarbeiter im Innen- und Außendienst" eingestellten Arbeitnehmer aufgibt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und ihn hierzu mit der Auflage, die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufzusuchen, in einem Büroraum einschließt. Das Landesarbeitsgericht sah das als schikanös an (Az. 7 Sa 1597/04). (mf)