Nimmt ein Beschäftigter während einer Dienstreise die Verfolgung eines Taschendiebs auf, ist er dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht entscheiden. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich dabei um "rein persönliche und nicht von betrieblichen Aufgaben wesentlich beeinflusste Belange" handle. Die seien nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherter aus beruflichen Gründen an einer Veranstaltung in Barcelona teilgenommen und dabei gemeinsam mit Kollegen eine Bar besucht. Auf dem Rückweg zum Hotel wurde dem 46-Jährigen dann die Geldbörse gestohlen. Die Verfolgung des Diebes vereitelte eine weitere Person jedoch, indem sie den Bestohlenen zu Fall brachte. Beim Sturz zog er sich einen Bruch am Ellenbogen zu.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Durch den Barbesuch sei der Versicherungsschutz für den Rückweg weggefallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten, die nicht zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte.
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In zweiter Instanz sah das auch das Hessische Landessozialgericht so (Aktenzeichen L 9 U 118/18). Grundsätzlich seien Beschäftigte im Verlauf einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert (§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII). Die Verfolgung eines Diebes auf diesem Weg stehe jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, so das Gericht.
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Der Beschäftigte widme sich dabei "rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen". Im konkreten Fall komme auch kein Versicherungsschutz wegen "der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse" (§ 2 SGB VII). in Betracht, da der Bestohlene den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, sondern lediglich, um seine Geldbörse zurückzuerlangen.