Gleichbehandlung, Krankheit, Streichung

Tipps zum Weihnachtsgeld



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Jedes Jahr um die gleiche Zeit beschäftigen Streitigkeiten rund ums Weihnachtsgeld die Arbeitsgerichte. Dabei müsste das nicht sein, denn die Regelungen sind eigentlich eindeutig. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten.

Weihnachtsgeld und Gleichbehandlung

Möchte ein Arbeitgeber sich bei einigen ausgewählten Mitarbeitern für deren Kooperation und Loyalität in schwierigen Zeiten bedanken, so ist das Weihnachtsgeld unter Umständen nicht das geeignete Mittel. Gewährt ein Arbeitgeber diese Zusatzzahlung einzelnen Arbeitnehmern, haben die anderen möglicherweise auch einen Anspruch darauf.

Im konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die zwei Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung.

Wird drei Jahre lang Weihnachtsgeld bezahlt, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung.
Wird drei Jahre lang Weihnachtsgeld bezahlt, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung.
Foto: K.-P. Adler - fotolia.com

Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, erklären ARAG Experten. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).

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Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit

Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie, im Gegensatz zu vergangenen Jahren, kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte drei Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt - dies war laut Arbeitsvertrag freiwillig und unter Vorbehalt geschehen. Im darauffolgenden Jahr zahlte er die Gratifikation nur anteilig mit dem Hinweis, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Die Arbeitnehmerin verlangte aber die volle Auszahlung.

Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch "aufgebraucht" sei, so die Begründung des Gerichts. Voraussetzung sei nur, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig und verständlich über diese Folge informiert habe. ARAG Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

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Weihnachtsgeld - bitte weiterzahlen!

Auch wenn ein Arbeitgeber bei den letzten Zahlungen des Weihnachtsgeldes darauf hingewiesen hat, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt, darf ein Arbeitgeber das zuvor über mehr als drei Jahre hinweg vorbehaltlos gezahlte Weihnachtsgeld nicht einfach streichen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Darin heißt es, mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt sei eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren könne (Az.: 5 Sa 604/10).

Der Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld allerdings jederzeit einstellen, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat, erläutern die Arag-Experten (Az.: 6 Sa 46/11).

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