Über die Gültigkeit von Angeboten und Verträgen

Stromausfall im Webshop und die Folgen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Was Online-Händler wissen müssen: Die Arag-Experten erörtern die Auswirkungen des Stromausfalls, der vor zwei Monaten dazu führte, dass die Auktionsplattform eBay kurzzeitig nicht erreichbar war.

Die Auktionsplattform eBay war vor zwei Monaten für mehrere Stunden weltweit nicht erreichbar. Laut eBay führten offenbar Stromausfälle dazu, dass einige Datenbanken offline gingen. Viele Nutzer konnten sich in dieser Zeit nicht einloggen und Käufer konnten keine Gebote auf auslaufende Auktionen abgeben. Welche Folgen die Panne für Verkäufer hat, erklären die Arag-Experten.

Bleibt im Online-Handel der Strom weg, müssen die Juristen entscheiden, wie sich dies auf Kaufverträge auswirkt.
Bleibt im Online-Handel der Strom weg, müssen die Juristen entscheiden, wie sich dies auf Kaufverträge auswirkt.
Foto: RRF - Fotolia.com

Was sagen die eBay-Grundsätze?

eBay verweist in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für solche Probleme auf die "Grundsätze zu Systemausfällen". Dort heißt es, dass Verkäufer bei Systemausfällen von mehr als einer Stunde die Gebühren für ihre Angebote gutgeschrieben bekommen – und zwar sowohl für Angebote, die im Zeitraum des Ausfalls endeten, als auch für Angebote, die in der Stunde danach ausliefen. Dauert der Systemausfall länger als zwei Stunden, sagt eBay außerdem zu, die betroffenen Angebote um 24 Stunden zu verlängern. Letzteres scheint allerdings bei der Panne am Sonntag nicht passiert zu sein.

Trotz Ausfall: Vertrag mit Höchstbietendem

Weil gerade der Sonntagnachmittag ein beliebter Zeitpunkt für das Auktionsende ist, sind deshalb viele Auktionen zu einem Zeitpunkt zu Ende gegangen, als die Plattform für potentielle Käufer nicht erreichbar war. Die Folge: So manch ein Verkäufer wird sich geärgert haben, weil seine Auktion mit einem Höchstgebot endete, das deutlich unter dem erhofften Verkaufspreis lag.

Laut den Arag-Experten ändert der Systemausfall aber nichts daran, dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen ist und der Artikel an ihn versandt werden muss. Denn bei Versteigerungen über eBay macht der Verkäufer – anders als bei einem "normalen" Verkauf - bereits mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Jeder Bieter erklärt mit seinem Gebot die Annahme dieses Angebots. Wird ein höheres Gebot abgegeben, erlischt das niedrigere Gebot. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande - egal, ob die Plattform zu diesem Zeitpunkt für weitere Bieter erreichbar war oder nicht.

Praxistipp

Sind Artikel wegen der Panne deutlich unter Wert verkauft worden, können die betroffenen Verkäufer aber unter Umständen von eBay Schadensersatz verlangen. Das kann zumindest dann der Fall sein, wenn eBay entgegen seiner "Grundsätze für Systemausfälle" die Angebote nicht verlängert hat. Die Arag-Experten raten Betroffenen daher, den tatsächlichen Wert des Artikels zunächst von einem Experten feststellen zu lassen, bevor sie den Artikel an den Höchstbietenden versenden. Wegen der sich daraus ergebenden Schadensersatzforderung sollten sie sich sodann an eBay wenden.

Quelle: www.arag.de

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