Wer verdient sich nicht gern etwas dazu? Kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer ganz gern auch dann arbeiten, wenn andere schlafen oder Sonn- und Feiertage genießen, sofern der Arbeitgeber diesen Einsatz mit Lohnaufschlägen belohnt – sei es als freiwilliger Anreiz oder weil der Tarifvertrag das vorschreibt oder er sich in einer Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet hat. Dazu kommt noch ein Bonbon vom Staat: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann der Arbeitnehmer ohne Abzüge kassieren – allerdings nicht in jedem Fall.
Doch der Reihe nach: Die Zuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns für die entsprechende Arbeitszeit nicht überschreiten und für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß der gesetzlichen Definition gezahlt werden.
Sonderfall arbeitsrechtliche Ansprüche
Anders verhält es sich, wenn arbeitsrechtliche Ansprüche auf Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts bestehen, nämlich
im Krankheitsfall,
im Mutterschaftsschutz,
an Feiertagen und
bei Urlaub.
In diesen Fällen ist die Vergütung so fortzuzahlen wie an einem tatsächlichen Arbeitstag - also inklusive der anteiligen Zuschläge, die der Arbeitnehmer erhalten würde. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die durch individuellen Vertrag nicht abgeändert werden kann. Weil aber wegen der Lohnfortzahlung tatsächlich keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird, sind die gesetzlich zu zahlenden Zuschläge steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Aufpassen müssen Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung. Denn dort gilt anders als im Steuerrecht nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip (Anspruchsprinzip). Das heißt, zahlt der Arbeitgeber die geschuldeten Zuschläge nicht aus, sind darauf dennoch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Man spricht hier von Fiktiv- oder auch Phantomlohn. Die Konsequenz: Während auf nicht ausgezahlte Zuschläge aus der Lohnfortzahlung mangels Zufluss keine Lohnsteuer anfällt, unterliegen sie der Sozialversicherung.
Fazit
Steuer- und sozialabgabenfrei bleiben Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit gezahlt werden. Geschuldete Zuschläge aus Lohnfortzahlung sind nur zu versteuern, wenn sie tatsächlich gezahlt werden, unterliegen aber immer der Sozialversicherungspflicht.
Weitere Infos und Kontakt: Alexander Littich ist Rechtsanwalt und Betriebswirt (FH), Julia Hanke ist Expertin für Controlling und Steuern, beide ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Podewilstraße 3, 84028 Landshut, Tel: 0871 96216-25, E-Mail: landshut-ra@ecovis.com, Internet:www.ecovis.com/landshut
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.