Spesenbetrug führt nicht zwingend zur fristlosen Kündigung

24.11.2004
Wer Reisekosten nur fiktiv abrechnet und erwischt wird, kann um eine fristlose Kündigung herumkommen. Handelt es sich nur um eine "fahrlässige Pflichtverletzung" gegen die betriebliche Reisekostenordnung, muss der Betroffene vorher abgemahnt werden (Az. 13 Sa 1681/03).

Wer Reisekosten nur fiktiv abrechnet und erwischt wird, kann um eine fristlose Kündigung herumkommen. Handelt es sich nur um eine "fahrlässige Pflichtverletzung" gegen die betriebliche Reisekostenordnung, muss der Betroffene vorher abgemahnt werden (Az. 13 Sa 1681/03).

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte den Fall eines Werkzeugmechanikers zu verhandeln. Dieser war auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzt. Für die Heimfahrten an zwei Wochenenden hatte er sich 553,83 Euro Reisekosten erstatten lassen, tatsächlich arbeitete er jedoch auf der Baustelle. Als die Sache aufflog, kassierte der Arbeiter die fristlose Kündigung.

Nicht zu Recht, entschieden die Richter. Der Arbeiter gab nämlich an, die Aussage eines Vorgesetzten "Macht die Fahrzeiten hier" so verstanden zu haben, dass die Mitarbeiter, die am Wochenende auf der Baustelle arbeiteten, die Reisekosten fiktiv abrechnen dürften. Dies sei nur eine fahrlässige Pflichtverletzung, die erst hätte abgemahnt werden müssen, heißt es in der Urteilsbegründung. (bz)

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