Spam: Absender muss Zustimmung beweisen

06.05.2003
Wer eine unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail an einen Empfänger absendet, muss dessen Einverständnis beweisen. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Anschrift als solche stellt keine Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails dar.

Wer eine unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail an einen Empfänger absendet, muss dessen Einverständnis beweisen. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Anschrift als solche stellt keine Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails dar.

Kann der Absender die Zustimmung des Empfängers nicht beweisen, ist er verpflichtet, diese elektronische Werbung zu unterlassen (Kammergericht Berlin, Az.: Lx A 13172/02). (jlp)

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