Ein Ehepaar klagte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021. Das Finanzamt hatte ihnen für das Jahr 2020 einen Bescheid über 2.078 Euro und für das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 Euro Solidaritätszuschlag zugesandt. Vor dem Finanzgericht hatten die Eheleute keinen Erfolg erzielt, daraufhin legten sie Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof.
Begründung: Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip, das so im Grundgesetz festgelegt ist. Das klagende Ehepaar berief sich dabei auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit auch auf die beendeten Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer aufgrund der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs.
Nach Ansicht der Kläger dürfe der Solidaritätszuschlag nur als Ergänzungsabgabe zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Covid-19-Pandemie und dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Solidaritätszuschlag in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher laut BFH nicht geboten. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 bis 2023 in einem anderen Verfahren entscheiden wird.