Gestern entschied das Europa-Parlament über die "Patentierbarkeit von Computer-implementierten Erfindungen". So wurde zwar der Vorschlag der britischen Labour-Abgeordneten Arlene McCarthy für eine diesbezügliche Richtlinie mit 361 zu 157 Stimmen angenommen (28 Enthaltungen), allerdings mit so vielen änderungen, dass nun fest steht: "Software-Programme als solche können nicht patentiert werden." Sie bleiben weiterhin durch das Urheberrecht geschützt, also ähnlich wie Bücher, Artikel, Musikstücke und Filme. Zwar werden derzeit Software-Patente durch das Europäische Patentamt vergeben, doch ob dies zulässig ist, gilt als unsicher. Denn Artikel 52 des europäischen Patentübereinkommens stellt bereits eindeutig fest, dass Computerprogramme als solche nicht patentiert werden können. Erst der technische Charakter einer Erfindung gilt als Voraussetzung für deren Patentierbarkeit. Und was eine technische Erfindung ist, legen die bestehenden Gesetze ebenfalls fest: "Erfindung ist eine Lehre über die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung von kontrollierbaren Kräften der Natur. Die Nutzung dieser Kräfte zur Beherrschung der physikalischen Wirkungen gehört zu einem Gebiet der Technik". Nicht zur Technik zählt hingegen die Verarbeitung und die Darstellungen von Informationen." Nach Ansicht der Euro-Parlamentarier reicht es nicht aus, zum Erstellen von Software Computer - also technische Geräte - zu benutzen, um die daraus hervor gehenden Programme patentieren zu lassen: "Diese Programme erzeugen keine technischen Wirkungen!" Damit gilt Software weiterhin als zum größten Teil nicht patentierbar - im Gegensatz zu der in den USA und Japan geltenden Praxis. (rw)
25.09.2003
Gestern entschied das Europa-Parlament über die "Patentierbarkeit von Computer-implementierten Erfindungen". So wurde zwar der Vorschlag der britischen Labour-Abgeordneten Arlene McCarthy für eine diesbezügliche Richtlinie mit 361 zu 157 Stimmen angenommen (28 Enthaltungen), allerdings mit so vielen änderungen, dass nun fest steht: "Software-Programme als solche können nicht patentiert werden." Sie bleiben weiterhin durch das Urheberrecht geschützt, also ähnlich wie Bücher, Artikel, Musikstücke und Filme. Zwar werden derzeit Software-Patente durch das Europäische Patentamt vergeben, doch ob dies zulässig ist, gilt als unsicher. Denn Artikel 52 des europäischen Patentübereinkommens stellt bereits eindeutig fest, dass Computerprogramme als solche nicht patentiert werden können. Erst der technische Charakter einer Erfindung gilt als Voraussetzung für deren Patentierbarkeit. Und was eine technische Erfindung ist, legen die bestehenden Gesetze ebenfalls fest: "Erfindung ist eine Lehre über die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung von kontrollierbaren Kräften der Natur. Die Nutzung dieser Kräfte zur Beherrschung der physikalischen Wirkungen gehört zu einem Gebiet der Technik". Nicht zur Technik zählt hingegen die Verarbeitung und die Darstellungen von Informationen." Nach Ansicht der Euro-Parlamentarier reicht es nicht aus, zum Erstellen von Software Computer - also technische Geräte - zu benutzen, um die daraus hervor gehenden Programme patentieren zu lassen: "Diese Programme erzeugen keine technischen Wirkungen!" Damit gilt Software weiterhin als zum größten Teil nicht patentierbar - im Gegensatz zu der in den USA und Japan geltenden Praxis. (rw)