Die Grenzen zwischen "privat" und "gewerblich" sind im Bereich Internetauktionen fließend, das hat das Hessische Finanzgericht entschieden und damit wieder einmal bestätigt: Auch wer kein eigenes Ladenlokal betreibt, kann unter Umständen vom Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft werden.
Der Fall einer "heimlichen" Online-Händlerin (Hessisches Finanzgericht vom 19. Juli 2018, Aktenzeichen 2 K 1835/16) betraf eine Frau, die über mehrere Jahre hinweg bei eBay Gegenstände mit dem Mindestgebot "Ein Euro" verkaufte und so bis zu 90.000 Euro jährlich Umsatz machte. Das Finanzgericht sah darin eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht - und nicht nur eine Hobbytätigkeit, wie die Frau erklärte. Im fehlenden Ladenlokal sahen die Richter keinen Ausschlussgrund, insbesondere weil dies im überregionalen Versandhandel üblich sei.
Die Unterscheidung zwischen "gewerblich" und "privat" ist deswegen so wichtig weil für einen gewerblichen Online-Händler reihenweise Pflichten ins Haus stehen; nur um einige hier zu nennen: Er muss
ein Gewerbe anmelden
eventuell Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen
den Käufer mit Informationen und einem Widerrufsrecht ausstatten
und seine Angebotsseite viel aufwändiger gestalten.
Gewerbe - trotz des fehlenden Ladenlokals
Der Fall des Hessischen Finanzgerichts macht deutlich, dass sich die Abgrenzung nach verschiedenen Faktoren richtet, die unterschiedlich ins Gewicht fallen - und dass es dabei ganz auf den Einzelfall ankommt. Das sind einige der Kriterien, nach denen sich die Einordnung richtet:
Wie lange und oft verkauft der Online-Händler schon bei eBay?
Wie hoch sind die dabei erzielten Umsätze?
Inwieweit beteiligt er sich an einem Markt?
Handelt er planmäßig?
Unterhält er ein Geschäftslokal?
Obwohl es im Hessischen Fall an letzterem fehlt, muss die Betroffene sich trotzdem als gewerblich behandeln lassen. Denn das Gericht sieht im Einzelfall die anderen Kriterien als gravierender an. Das lässt sich die Betroffene nicht gefallen, sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 26/18).
Privat oder gewerblich - gar nicht so einfach zu unterscheiden
Eine pauschale Auskunft wie "es müssen sieben von zehn Kriterien erfüllt sein" kann man hier nicht geben. Wenn sich Verkäufer nicht sicher sind, sollten sie sich einen auf Online-Händler spezialisierten Steuerberater suchen. Der kann am besten einschätzen, wie das Finanzamt die Tätigkeit einstufen wird.