Schuldanerkenntnisse und ähnliche Zahlungszusagen sind grundsätzlich auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam. Das geht aus einem bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft statt (Az.: 31 C 745/05-83).
Zwischen dem Reisebüro und der Fluggesellschaft war es zum Streit über einen stornierten Flug nach Thailand gekommen. Per E-Mail und telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit, das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch ausgesprochene Zahlungszusage sei unwirksam und hätte schriftlich wiederholt werden müssen.
Dem Urteil zufolge können jedoch bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. (mf)