Auch wenn eine vergleichende Werbung jetzt nicht mehr völlig unzulässig ist, so ist der Systemvergleich zweier Produkte auch dann nicht erlaubt, wenn die konkurrierenden Produkte gar nicht verglichen werden, sondern die Werbeaussage sich ausschließlich auf die Nachteile des anderen Systems stützt (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 203/00) (jlp)
10.10.2002