Private Parkplatzbetreiber wehren sich

Schlechte Karten für Dauerparker bei Aldi & Co.



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Kein Platz in der Betriebstiefgarage oder vor dem Firmengebäude? Viele Arbeitnehmer stellen ihr Auto einfach auf den Parkplätzen von Supermärkten ab. Doch diese setzen private Kontrollfirmen ein und gehen rigoros gegen Dauerparker vor. Die wichtigsten FAQs von den Arag-Experten.

Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – oder auch an die Geldbörse. Nicht nur Aldi und Lidl, auch Rewe, Edeka und Co. lassen viele ihrer Parkplätze inzwischen von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein "Knöllchen", das mitunter mehr kostet als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses – vermeintlich rigide – Vorgehen der Supermärkte überhaupt zulässig? Die Arag-Experten beantworten diese und andere Fragen rund um die Regeln auf privaten Parkplätzen.

Wer hätte das gedacht? Supermärkte sind zum Einkaufen da, nicht für Dauerparker.
Wer hätte das gedacht? Supermärkte sind zum Einkaufen da, nicht für Dauerparker.
Foto: Tyler Olson - Fotolia.com

Dürfen Supermärkte "Knöllchen" verteilen?

Ja, das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch - die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer Parkplatzordnung reglementieren. Rechtlich handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Aldi geschieht dies zum Beispiel durch Schilder, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und gleichzeitig die erlaubte Parkdauer beschränken. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird ausweislich der Hinweisschilder ein erhöhtes Parkentgelt fällig.

Vertragsstrafe, keine Ordnungswidrigkeit

Wer seinen Pkw nun auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein. Das Einhalten der Parkplatzordnung kann der Betreiber selbstverständlich überwachen – oder eben durch private Firmen überwachen lassen, wie viele Supermarktketten dies inzwischen tun. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund allerdings als Ordnungswidrigkeit mit einem (gesetzlich festgelegten) Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handelt es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten "Politessen" auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte Vertragsstrafe.

Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. Die 15 Euro, die etwa bei Aldi fällig werden, wenn zu lange oder ohne Parkscheibe geparkt wurde, dürften aber ebenso im Rahmen sein wie die 20 oder auch 30 Euro, die andere Supermarktketten in Rechnung stellen.

Darf auch kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Ja, einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses "Risiko" weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt.

Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte "verbotene Eigenmacht", sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, dürfe der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08).

Gilt auf Kundenparkplätzen die StVO?

Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar. Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an.

Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – z.B. durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall. Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen. Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

Quelle: www.arag.de

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