Die schlechte Arbeitsmoral eines Arbeitnehmers kann bei einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ausschlaggebend für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 9 Ca 2183/04). Eine Firma, die weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigte, war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sah sich gezwungen, einen Mitarbeiter zu entlassen. Die Wahl fiel auf einen Angestellten, der zwar wesentlich länger in der Firma war, als seine Kollegen, aber über eine "schlechtere Arbeitsmoral" verfügte: Er hatte sich über einen längeren Zeitraum geweigert, neben seiner eigentlichen Tätigkeit auch andere Aushilfsdienste zu übernehmen. Der Mann klagte gegen die in seinen Augen sittenwidrige Kündigung. Doch nach Ansicht der Richter dürfen Unternehmen, für deren Beschäftigte kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt, die schlechte Arbeitsmoral oder andere charakterliche Mängel durchaus zum Auswahlkriterium bei betriebsbedingten Kündigungen machen. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich dann auch nicht mehr auf einen möglichen Schutz wegen seines Alters oder der Betriebszugehörigkeit berufen. (mf)
07.10.2004
Die schlechte Arbeitsmoral eines Arbeitnehmers kann bei einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ausschlaggebend für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 9 Ca 2183/04). Eine Firma, die weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigte, war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sah sich gezwungen, einen Mitarbeiter zu entlassen. Die Wahl fiel auf einen Angestellten, der zwar wesentlich länger in der Firma war, als seine Kollegen, aber über eine "schlechtere Arbeitsmoral" verfügte: Er hatte sich über einen längeren Zeitraum geweigert, neben seiner eigentlichen Tätigkeit auch andere Aushilfsdienste zu übernehmen. Der Mann klagte gegen die in seinen Augen sittenwidrige Kündigung. Doch nach Ansicht der Richter dürfen Unternehmen, für deren Beschäftigte kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt, die schlechte Arbeitsmoral oder andere charakterliche Mängel durchaus zum Auswahlkriterium bei betriebsbedingten Kündigungen machen. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich dann auch nicht mehr auf einen möglichen Schutz wegen seines Alters oder der Betriebszugehörigkeit berufen. (mf)