Gesellschaftliche und betriebliche Elemente

Schifferl fahren - mit dem Fiskus an Bord

12.08.2009

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind steuerlich grundsätzlich aufzuteilen. Hierbei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2009 (Az.: VI R 55/07) nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (von z. Zt. 100 Euro je Arbeitnehmer) nicht überschreiten.

In dem Streitfall führte ein Unternehmen für die Arbeitnehmer auf einem Dampfschiff eine Betriebsversammlung durch, der sich abends in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm anschloss. Die Teilnahme an der Schifffahrt war nach Angaben der Klägerin für alle Arbeitnehmer verpflichtend, während die Teilnahme am Betriebsfest freigestellt war. Damit enthielt die Veranstaltung sowohl Elemente einer typischen Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung.

Im Streitfall betrug die aufteilbare Zeit 12,5 Stunden, wovon 5,5 Stunden auf die Veranstaltungsteile mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung entfielen. Der BFH kam daher hier zu dem Ergebnis, dass 56 Prozent als Arbeitslohn zu erfassen sind und 44 Prozent nicht zu Arbeitslohn führen.

Steuerberater Jörg Passau

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