Resturlaub kann grundsätzlich noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Es ist aber auch möglich, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub noch nach diesem Tag abbummelt. Allerdings ist er dann in der Beweispflicht, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (Az. 5 Sa 209/04).Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Mitarbeiterin einen Resturlaub von zwölf Tagen hatte. Da sie im Folgejahr den Urlaub nicht nehmen konnte, verlangte sie vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung. Die Firma jedoch behauptete, eine Vereinbarung über eine Urlaubsübertragung über den 31. März hinaus habe es nie gegeben.Nach dem Urlaubsgesetz bestehe der Anspruch auf Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres, so die Richter. Wer sich darauf berufe, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde, der ist auch in der Beweispflicht. Da die Mitarbeiterin jedoch keinen Nachweis bringen konnte, hat sie auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs. (bz)
16.12.2004
Resturlaub kann grundsätzlich noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Es ist aber auch möglich, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub noch nach diesem Tag abbummelt. Allerdings ist er dann in der Beweispflicht, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (Az. 5 Sa 209/04).Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Mitarbeiterin einen Resturlaub von zwölf Tagen hatte. Da sie im Folgejahr den Urlaub nicht nehmen konnte, verlangte sie vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung. Die Firma jedoch behauptete, eine Vereinbarung über eine Urlaubsübertragung über den 31. März hinaus habe es nie gegeben.Nach dem Urlaubsgesetz bestehe der Anspruch auf Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres, so die Richter. Wer sich darauf berufe, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde, der ist auch in der Beweispflicht. Da die Mitarbeiterin jedoch keinen Nachweis bringen konnte, hat sie auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs. (bz)