Kann ein Arbeitnehmer seine fest gebuchte Urlaubsreise deshalb nicht antreten, weil der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt hat, dann kann der Arbeitnehmer die Stornierungskosten nicht bei der Reiserücktrittskostenversicherung geltend machen. Der Arbeitnehmer muss sich in einem solchen Fall vielmehr beim Arbeitgeber schadlos halten (Amtsgericht München, Az.: 182 C 9614/00). (jlp)
14.03.2002