eBay-Nutzer, die regelmäßig über die Internet-Handelsplattform Waren verkaufen, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Gegenstände aus seinem Privatvermögen stammen. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf einen kürzlich gefällten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Dem Richterspruch zufolge sei maßgeblich, dass eine "auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung" vorliegt (Az.: 6 W 27/07). Damit entschied das Gericht, dass sich ein privater Verkäufer bei seinen Geschäften über eBay an die Regeln des für Profis geltenden Wettbewerbsrechts halten muss.
Mit der Begründung, er verkaufe lediglich Waren aus seinem Privatvermögen und betreibe daher keinen professionellen Handel, hatte der Betroffene die Vorwürfe abgelehnt. Um einen professionellen Handel zu betreiben, sei seiner Meinung nach neben dem Verkauf von Waren auch der Ankauf notwendig.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Maßgeblich sei allein, dass der Verkäufer schon über ein Jahr kontinuierlich Waren verkaufe. Aus rein rechtlicher Sicht betrachtet, werde er damit vom Verbraucher zum Gewerbetreibenden. Aus diesem Grund müsse er bei seinen Geschäften die Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die nach dem Zivilrecht für Unternehmer geltenden Belehrungs- und Informationspflichten beachten.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte binnen eines Jahres bei eBay 484 bewertete Geschäfte getätigt. Nach eigenen Angaben stellte der Antragsgegner pro Woche etwa 20 bis 30 Stempel in seinem eigenen Shop bei der Internet-Handelsplattform ein. Laut OLG belege der Umfang und die Ausgestaltung der Verkaufstätigkeit eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Nach Angaben des Beschuldigten wollte er eine über 100 000 postgeschichtliche Belege umfassende Stempelsammlung Stück für Stück verkaufen. (pcwelt/cm)