Rechtliche Grundlage des Leasing-Geschäfts

08.12.1999

Software als Leasing-Gegenstand nimmt eine Sonderstellung ein. Sie scheidet dann als Leasing-Gegenstand aus, wenn bei Vertragsende keine Verwertungsmöglichkeit mehr besteht. In der Regel werden Softwareprodukte nicht verkauft: Der Hersteller räumt nur ein Nutzungsrecht (Lizenz) ein. Lizenzen werden aufgrund einer einmaligen Zahlung oder für eine unbeschränkte Nutzungsdauer erteilt. Nach der Novellierung des Urheberrechts 1993 ist eine Lizenz dem Kauf gleichgestellt. Ein Lizenznehmer ist berechtigt, sein Nutzungsrecht auf eine andere Person zu übertragen; er kann sie dann aber nicht weiterhin nutzen. Damit ist - unter den genannten Bedingungen - Software leasingfähig. Allerdings müssen Leasing-Gesellschaften auf ihr Sicherheitsinteresse achten. Fehler in Softwareprogrammen können nur vom Hersteller der Software behoben werden, da er über den Quellcode verfügt. Eine "Reparatur" durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Leasing-Gesellschaft wird damit den Nachweis verlangen, daß die Software bereits mehrfach installiert ist und erfolgreich in der Praxis eingesetzt wird. Als Alternative - auch bei Individualsoftware - käme noch in Betracht, daß die Lizenz ausschließlich im Interesse des Leasing-Nehmers beschafft und ihm in Form eines Mietkaufs überlassen wird. Allerdings entfallen beim Mietkauf die Steuervorteile des Leasings.Der Text ist in der "Leasing-Fibel - wichtige Informationen für Handelspartner" der Grenke Leasing AG erschienen.

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